Wenn Sie gerne eine Kindertagespflegeperson werden möchten, finden Sie hier die wesentlichen Informationen zu den rechtlichen Grundlagen.
1. Kindertagespflege nach SGB VIII und HKJGB - Stand Januar 2021
Die Kindertagespflege hat gemäß § 26 Abs. 1 HKJGB i. V. m. § 29 Abs. 2 HKJGB einen „eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Bildungs- und Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.“
2. Landesförderung nach § 32 a HKJGB – Stand Januar 2021
Die Landesförderung wurde im Jahr 2014 in das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) aufgenommen und ist in § 32 a HKJGB geregelt.
3. Arbeitsverhältnis oder selbstständige Tätigkeit - Stand Januar 2021
Während die Rechtsbeziehungen zwischen Kindertagespflegeperson und Jugendhilfeträger im Wesentlichen öffentlich-rechtlicher Natur sind, besteht zwischen Kindertagespflegeperson und den abgebenden Erziehungsberechtigten (Eltern) in der Regel ein Dienstvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der entweder mündlich oder schriftlich geschlossen wird.
4. Sozialversicherung im Arbeitsverhältnis - Stand Januar 2021
Regelungen zu den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch, abgekürzt SGB. Das SGB besteht aus mehreren Büchern. Gemeinsame Vorschriften für alle genannten Versicherungen enthält das 4. Buch (SGB IV), Vorschriften über das Verwaltungsverfahren das 10. Buch (SGB X).
5. Minijobs im Privathaushalt – Stand Januar 2021
Minijobs im Privathaushalt sind „geringfügige Beschäftigungen“ (§ 8 a SGB IV), für die bestimmte Sonderregelungen gelten.
Es handelt sich bei einem Minijob um ein Arbeitsverhältnis, das unter bestimmten Umständen sozialversicherungsfrei ist und für das eine sog. „Pauschsteuer“ gezahlt werden kann.
6. Sozialversicherung bei selbstständiger Tätigkeit – Stand Januar 2021
Vielfach besteht bei selbstständig Tätigen keine Sozialversicherungspflicht; die Absicherung ist im Regelfall den selbstständig Tätigen überlassen. Für bestimmte Berufsgruppen bestehen allerdings Sonderregelungen.
7. Aufsichtspflicht - Stand Januar 2021
Aufsichtspflicht ist die gesetzliche Pflicht aller Eltern, ihre Kinder so zu betreuen und zu beaufsichtigen, dass weder die Kinder selbst noch ein Dritter durch das Verhalten der Kinder einen Schaden erleiden. Die Aufsichtspflicht wird im Rahmen eines Kindertagespflegeverhältnisses auf die Kindertagespflegeperson übertragen.
8. Haftpflichtversicherung im Bereich der Kindertagespflege - Stand Januar 2021
Eine Haftpflichtversicherung tritt im Falle der Haftung des Versicherungsnehmers für die entstandenen Schäden ein, soweit diese vom Umfang der Versicherung umfasst sind. Gleichzeitig wehrt sie unberechtigte Schadensersatzansprüche ab, fungiert somit quasi als passive Rechtsschutzversicherung im Haftpflichtbereich.
9. Unfallversicherung für Tagespflegekinder - Stand Januar 2021
Tagespflegekinder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII während der Betreuung durch eine geeignete Kindertagespflegeperson i. S. d. § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert.
10. Anrechnung auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) - Stand Januar 2021
Die Frage, ob und inwieweit Einnahmen aus Kindertagespflegetätigkeit als Einkommen bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sind, ist mittlerweile weitgehend geklärt.